Hier einige Begriffe und Erklärungen:

BAUEN

BauGB Baugesetzbuch- Dieses Gesetz sollte sich jeder bauwillige Bürger in Verbindung mit der jeweils gültigen Landesgesetzgebung ansehen, bevor er eine Baumaßnahme in Angriff nimmt.


BauNV: Die Baunutzungsverordnung sollte für jeden Grundstückskäufer von Interesse sein. Darin ist bestimmt, welche Nutzungsmöglichkeiten es an einem Grundstück gibt. Hier sind auch spezielle Aussagen zum Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan (siehe auch §§ 5- 10 BauGB) erklärt.

Wichtig ist noch, dass ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan noch keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Grundstück und deren Nutzungsmöglichkeit darstellt. Erst ein rechtskräftiger Bebauungsplan bildet Rechtssicherheit für ein bestimmtes Bauvorhaben.


GFZ: Geschossflächenzahl.

Sie gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.


GRZ: Grundflächenzahl.

Diese Zahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche für das Gesamtbauvorhaben zulässig sind. Ausschlaggebend ist nicht die Größe des Grundstücks allein, sondern vielmehr die zu ermittelnde Fläche an Bauland und die sich daraus zuermittelnde Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Dazu zählt nicht nur das Haus, sondern auch bestimmte Nebenflächen für z.B. Garagen, Stellplätzen – also das Gesamtbauvorhaben.

  • 34 BauGB: Viel wird über diesen Paragraphen bei der Vermittlung von Grundstücken gesprochen. Hier handelt es sich um eine Baulücke im Innenbereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Grundsätzlich ist hier eine Bebauung nach BauGB möglich. Man sagt auch umgangssprachlich: Bebauungsmöglichkeit - wie in der Nachbarschaft. Der zu errichtende Baukörper muss sich aber nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein. Rechtssicherheit bildet hierbei auch erst eine positive Bauvoranfrage bei der jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörde.

FINANZIEREN & GRUNDBUCH

Allg. Information zum Grundbuch zu Grundbuchauszüge.
Aufgrund der Umstellung auf elektronisches Grundbuch ist es uns nicht mehr möglich bei allen Grundbuchämtern selber Grundbuchauszüge zu fertigen -zu kopieren. Wir könnten den Grundbuchinhalt nur per Hand abschreiben (!!!). Dies macht aber keinen Sinn, da die finanzierenden Banken dies nie akzeptieren würden. Wir müssen daher bei den Grundbuchämtern die Grundbuchauszüge zeitnah zur Finanzierung fertigen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden, die wir leider auf die Eigentümer umlegen müssen. Wir bitten dies zu berücksichtigen und bedanken uns für Ihr Verständnis.


Auflassungsvormerkung: Ist auch grob als Vorstufe zur Eigentumsumschreibung (Auflassung) zu benennen. Das Grundbuchamt trägt die Auflassungsvormerkung aufgrund notariellen Kaufvertrages ohne weitere Prüfung zur Sicherheit des Käufers sofort in das Grundbuch ein (II. Abteilung).


Dienstbarkeiten: Sie werden in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und können sehr umfangreich sein. Jeder sollte sich über vorgesehene Dienstbarkeiten erkundigen. Das können Abstandsflächendienstbarkeiten, Wegerechte, Rechte der Energieversorgungsunternehmen, aber auch öffentliche Rechte sein.


Eigenkapital: Wichtiger Faktor für eine Baufinanzierung. Zum Eigenkapital zählen z.B. Bargeld, Sparguthaben, Bausparguthaben (soweit sie zuteilungsreif sind, das heisst, ohne Zwischenfinanzierung sofort zur Verfügung stehen), Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren. Auch das eigene Grundstück , Eigenleistungen oder bezahlte Baumaterialien, Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen, sowie öffentliche Zuschüsse können als Eigenkapital angerechnet werden. Grundsatz einer Finanzierung sollten 20 bis 30% Eigenkapital sein, um die monatlichen Belastungen tragbar zu halten.


Erbbaurecht: Erbbaurecht wird in vielfältiger Weise vergeben durch Kirchen, Bauträger, Privatleute u.a.. Vergeben werden diese Rechte durch notarielle Beurkundung. Es gibt erhebliche Abweichungen zwischen gewerbliche und für Wohnbau genutzte Verträge. In erster Linie umreißen Zeit und Geld das Spannungsfeld. Bei Wohnbau werden in der Regel zwischen 75 und 100 Jahre als Vertragslaufzeit vereinbart. Die zu treffende Vereinbarung über den variablen Erbbauzins für die vereinbarte Laufzeit bildet eines der Hauptprobleme. Für den Abschluss solcher Verträge sollte man sich eingehend beraten lassen.


Grundschuldbestellung im Grundstückskaufvertrag: Immer wieder werden wir nach dieser Bedeutung gefragt. Eine Grundschuldbestellung wird vorgenommen, wenn eine Immobilie über eine Bank finanziert werden soll. Der Verkäufer als Eigentümer der Immobilie räumt den Käufer durch Vollmacht im Kaufvertrag die Bestellung einer Grundschuld ein. Da der Käufer noch nicht Eigentümer dieser Immobilie ist, muss der Verkäufer in dieser Form mitwirken, um den Käufer die Möglichkeit einzuräumen, mit der Bank einen Kreditvertrag abzuschliessen und der Bank die Sicherung einer ranggerechten Stelle im Grundbuch zu ermöglichen.


Grunderwerbsteuer: Eine Steuer, die beim Erwerb von Grundstücken anfällt und auf unbebaute und bebaute Grundstücke entsprechend des Kaufpreises angerechnet wird. Dieser Steuersatz beträgt in Brandenburg 6,5 % des Kaufpreises und muss vom Käufer getragen werden. Jedes Bundesland entscheidet selber über die Höhe des Steuersatzes.


Notaranderkonto: Der beurkundende Notar richtet ein von ihm benanntes Konto ein. Darauf werden Fremdgelder treuhänderisch in Verwahrung genommen. Dies ist immer mit zusätzlichen Kosten verbunden.


Notarbestätigung: Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung des Notars, dass einer ranggerechten Eintragung der Grundschuld im Grundbuch nichts im Wege steht. Vorteil, die Auszahlung des Darlehens kann vor Eintragung im Grundbuch vollzogen werden.


Verkehrswert: Marktwert einer Immobilie an einem bestimmten Stichtag. Genau §194 BauGB.


Vorfälligkeitsentschädigung: Ein bestimmter Betrag, den die Bank für eine außerplanmäßige Rückzahlung eines Darlehens verlangt.


Vorkaufsrecht: Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde ist in den §§ 24-28 BauGB geregelt. Allgemein darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dies bezieht sich in erster Linie auf Grundstücksflächen, die für öffentliche Zwecke benötigt werden. Insbesondere z.B. in Umlegungsgebiete, förmliche Sanierungsgebiete, im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen. In Brandenburg wird für die Genehmigung eines Grundstückkaufvertrages auch das Negativzeugnis der Landesanstalt für Großschutzgebiete (LAGS) der Naturschutzbehörde benötigt.

Widerrufsrecht bei Maklerverträgen
Ab 13.6.2014 haben Makler laut Gesetz als Immobilienvermittler aufgrund Ihres Dienstleistungsangebotes und dem Zustandekommen möglicher Fernabsatzverträge eine Widerrufsbelehrung zu diesen Vertragsverhältnissen anzugeben.
Die Widerrufsbelehrungen werden Ihnen aus den Internetportalen wie immowelt, immobilienscout24 (bereits seit 2014) bekannt sein.schon vorher wiederfinden.

Bitte nehmen Sie als interessierter Kunde für unsere Objekte diese Hinweise auf und lesen Sie sich den Schriftverkehr mit uns entsprechend durch. Ohne den Abschluss und die Einforderung der Unterlagen ist es uns nicht möglich, Ihnen weitere Objektunterlagen zuzusenden.
Da diese Vorgehensweise für alle Makler gesetzlich vorgegeben ist, bitten wir um Ihr Verständnis.

Datenschutzbelehrung
Im Februar 2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten. Es soll helfen, Datenschutzverstöße im Netz besser zu verfolgen und Verbraucher vor unseriösen Unternehmen zu schützen. Das bedeutet für uns und für Sie: wieder eine Belehrung und Zustimmung.

Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf. Sie müssen diese Belehrung zur Kenntnis nehmen und zustimmen, dass wir Ihre Daten vertraulich behandeln und nur zur internen Verwendung nutzen dürfen. Sie dürfen Ihre Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

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